Hinweis zum Nullsteuersatz (0 % Umsatzsteuer) für Photovoltaikanlagen

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland gemäß § 12 Abs. 3 UStG für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 %.

Der Nullsteuersatz kann angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Standort: Die Photovoltaikanlage wird auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen/anderen Gebäuden installiert, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.

  2. Leistung der Anlage: Die installierte Bruttoleistung beträgt laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp.

  3. Art der Leistung: Der Nullsteuersatz gilt sowohl für die Lieferung der Komponenten (z. B. Solarmodule, Wechselrichter, Stromspeicher) als auch für die Installation und bestimmte Nebendienstleistungen.

Wichtiger Hinweis:
Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, muss vom Käufer/Anlagenbetreiber selbst geprüft und bestätigt werden. Als Verkäufer sind wir verpflichtet, uns auf Ihre Erklärung zu verlassen. Bitte beachten Sie, dass wir keine verbindliche steuerliche Beratung leisten dürfen. Für individuelle Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.